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Sonderkündigungsrecht bei Handyverträgen - So geht's!

Möchten Sie Ihren bestehenden Handyvertrag fristlos kündigen, so kann dies schwierig werden. Unter normalen Bedingungen ist dies nicht möglich, da hierfür Gründe vorliegen müssen, die unter das gesetzlich festgelegte Sonderkündigungsrecht fallen. Kündigungen, welche dem Sonderkündigungsrecht unterliegen, werden in der Regel als außerordentliche Kündigungen bezeichnet. Bei dieser Art von Kündigung müssen weder Gründe genannt noch bestimmte Fristen eingehalten werden, die im Normalfall in dem jeweils gültigen Handyvertrag bzw. Handytarifvertrag festgelegt sind.

Zu diesen Gründen gehört unter anderem eine angemeldete Privatinsolvenz, da diese direkt auf die finanziellen Interessen des Mobilfunkanbieters einwirkt. Im Weiteren gehört der eigene Todesfall dazu, der unter Mithilfe der Hinterbliebenen durch ein amtlich anerkanntes Dokument wie z. B. dem Totenschein zu belegen ist. Ebenfalls besteht ein Recht auf Sonderkündigung, wenn Sie als Kunde Ihren Anbieter auf vereinbarte, jedoch nicht erbrachte Leistungen aufmerksam gemacht haben und in diesem Zusammenhang keine Besserung erfolgte. Jedoch stehen Sie dann in der Pflicht, den außerordentlichen Grund nachzuweisen. Die gesetzlichen Möglichkeiten für eine Sonderkündigung des Handyvertrags sind relativ eng gesteckt, wobei der jeweilige Anbieter durchaus großzügiger handeln kann. Somit bestehen gute Chancen, dass eine außerordentliche Kündigung Ihres Handyvertrages auch vonseiten des Mobilfunkanbieters angenommen wird. Der Provider ist jedoch nicht dazu verpflichtet.

Kündigung durch den Mobilfunkanbieter

Der Mobilfunkanbieter kann Ihnen Ihren Handyvertrag in bestimmten Fällen vorzeitig kündigen. Dies ist z. B. möglich, wenn Sie als Mobilfunkkunde gegen die vereinbarten Pflichten und Regeln innerhalb der AGBs verstoßen. In einem solchen Fall ist der Mobilfunkanbieter auch berechtigt, für den Schaden einen finanziellen Ausgleich zu fordern, der ihm durch die vorfristige Kündigung entstanden ist.

Widerruf des Handyvertrages nach Fernabsatzrecht

Ein Mobilfunkvertrag fällt immer dann unter das Fernabsatzgesetz, wenn dieser über das Internet oder per Telefon zum Abschluss kam. Voraussetzung für einen derartigen Vertragsabschluss ist, dass Sie der Mobilfunkprovider über die rechtlichen Rahmenbedingungen aufgeklärt hat. Im Weiteren muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass Sie der Mobilfunkanbieter auf die bestehende Möglichkeit eines Widerrufs hingewiesen hat. Dann haben Sie als Kunde das Recht, Ihre bereits erteilte Willenserklärung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages zu widerrufen bzw.zu stornieren. Besondere Gründe brauchen Sie nicht nennen. Zudem haben Sie das Recht, Ihren Handyvertrag zu widerrufen, sofern noch gar kein Vertrag geschlossen wurde bzw. dieser allein von Ihrem Anbieter verfasst wurde.

Haben Sie Ihren Handyvertrag ggf. bei einem Vertreterbesuch bei Ihnen zu Hause oder während einer sogenannten Kaffeefahrt abgeschlossen, so können Sie auch diesen Mobilfunkvertrag gemäß § 312 BGB unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen. Des Weiteren besteht dieses Widerrufsrecht mit der Frist von zwei Wochen auch dann, wenn Ihnen als Verbraucher nicht bewusst ist, dass Sie einen Vertrag für Ihr Handy abgeschlossen haben.